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Dies ist der Wortlaut  der geänderten Satzung der IGJS, die am 28.1. 2009 der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. (Diese Satzung kann hier im pdf-Format heruntergeladen werden.)

Satzung der Interessengemeinschaft Gewerbegebiet Jena-Süd (IGJS)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Gewerbegebiet Jena-Süd (IGJS).

(2) Der Sitz des Vereins ist in Jena.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die Interessengemeinschaft Gewerbegebiet Jena-Süd (IGJS) bündelt die Interessen und die Fachkompetenz der im Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen.

(2) Zweck des Vereins ist, gemeinsam die Lösung übergreifender Problemstellungen die-ser Unternehmen anzugehen. Dabei sollen insbesondere gemeinsamen Interessen in folgenden Bereichen abgestimmt werden:

•Interessenwahrnehmung gegenüber Stadt, Land, Bund
•Fördermöglichkeiten
•Marktsituation (Verkaufsmarkt, Einkaufsmarkt)
•neue Technologien
•Zusammenarbeit in komplexen Projekten und Kooperationen, bei der Werbung, bei sonstigen Dienstleistungen und im Rahmen strategi-scher Allianzen

(3)Hierbei soll analysiert werden, inwieweit ein gemeinsames Auftreten in den vorgenann-ten Punkten und in der Öffentlichkeitsarbeit sinnvoll ist. Die Koordinierung der Bedürf-nisse und Möglichkeiten sowie die Umsetzung eines einheitlichen Auftretens soll nach außen gewährleistet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die ihren Sitz im Gewerbege-biet hat. Darüber hinaus können dem Gewerbegebiet geschäftlich nahestehende Per-sonen oder Institutionen „Förderndes Mitglied“ werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, alle weiteren Bestimmungen dieser Satzung mit Ausnahme des Stimmrechts gelten jedoch auch für Fördernde Mitglieder.

(2) Zum Eintritt in den Verein ist jede Person berechtigt, die von zwei Mitgliedern des Ver-eins empfohlen wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4)Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstandssprecher erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wie-gender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Ent-scheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereins-vermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Verwaltungs- und laufende Kosten des Vereins werden durch einen jährlichen Beitrag von derzeit EUR 75,00 pro Mitglied getragen. Der Beitrag ist jeweils zum 15.03. eines Jahres fällig. Er ist auf ein vom Vorstand zu benennendes Konto einzuzahlen. Über ei-ne zukünftige Änderung der Höhe bzw. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Vorstand legt über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge in der ordentlichen Mit-gliederversammlung des Folgejahres Rechenschaft ab.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Sprecher und drei weiteren Vorstands-mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher oder durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich ihres Anteils am Vereinsvermögen zu ver-pflichten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-wählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitglieder-versammlung einzeln gewählt, zuerst der Sprecher, dann die weiteren Vorstandsmit-glieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitglieder erhält. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene zu be-handeln. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung ei-nes Loses. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds (Sprecher oder weiteres Vor-standsmitglied) ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewie-sen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Lei-tung der Mitgliederversammlung durch den Sprecher oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Rechenschaftsberichtes für jedes Geschäftsjahr,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) organisatorische und inhaltliche Koordination und Umsetzung der in § 2 an-geführten Zielstellungen, insbesondere Entgegennahme und Auswertung von Anregungen der Mitglieder, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit,
f) Vorbereitung und Durchführung regelmäßiger Unternehmergespräche, zu denen auch Gäste eingeladen werden können,
g) Organisation und vertragliche Bindung benötigter Fremddienstleistungen.

(5) Der Vorstand kann einen Koordinator einsetzen, sofern dies im Rahmen der finanziel-len Möglichkeiten des Vereins liegt und vom Arbeitsaufwand her sinnvoll ist. Der Koor-dinator hat den Status eines Fördernden Mitglieds, sofern er nicht sowieso ordentliches Mitglied ist.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Regelungen in der Ge-schäftsordnung dürfen nicht im Widerspruch zu einzelnen Bestimmungen dieser Sat-zung stehen.
 
§ 7 Kassenprüfer

Der Verein hat einen Kassenprüfer, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Dieser prüft die Jahresabrechnung des Vorstandes, be-richtet der Mitgliederversammlung über die Rechnungsprüfung und nimmt zur Entlas-tung des Vorstands Stellung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vor-stand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungs-prüfungsberichtes des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls gebildeter weiterer Vereinsorgane oder Gremien, (Die Möglichkeit der Be-stimmung eines Ersatzmitgliedes gemäß §6, Abs. 3 bleibt davon unberührt.)
e) die Wahl des Kassenprüfers,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins,
h) Mitwirkung beim Ausschluss eines Vereinsmitgliedes im Verfahren nach § 3 Abs. 5,

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
 - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
 - ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberu-fung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher oder einem weiteren Vor-standsmitglied schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vor-stand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Gleiches gilt bei Einladung per E-Mail im Hinblick auf die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitglieder-versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden.
 
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, be-stimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Fördernde Mitglieder sind nicht stimmbe-rechtigt. Eine Stimmrechtsausübung kann auch durch schriftliche Bevollmächtigung ei-nes anderen Mitglieds erfolgen.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ge-fasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschie-nene zu behandeln.

(8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Regelungen in der Geschäftsordnung dürfen nicht im Widerspruch zu einzelnen Bestimmungen die-ser Satzung stehen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 ge-regelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher und die weiteren Vorstandsmit-glieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
 

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